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BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Kreistagsfraktion Euskirchen

Die Steinzeit ist nicht aus Mangel an Steinen zu Ende gegangen, sondern weil die Menschen eine bessere Idee hatten.

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Antwort: Relevanz zur Anwendung der HOAI?

Ihre Anfrage vom 12.09.2005

Sehr geehrter Herr Grutke,

zu Ihrer o. g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Rechtsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 04.11.1971 (BGBI. IS. 1745). Die HOAI gilt derzeit in der Fassung 1996 (5. HOAI - Novelle, die am 01.01.1996 in Kraft trat), die redaktionell durch das 9. Euro - Einführungsgesetz angepasst wurde. Sie ist bindend für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure und nicht abdingbar, d. h. dass die Vertragsparteien nicht wirksam vereinbaren können, dass die HOAI in einem Vertragsverhältnis nicht gelten soll. Darüber hinaus schreibt die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) die Anwendung der HOAI für Honorarsummen oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (200.000 €) zwingend vor.

Die Berechnung der Honorarsätze erfolgt nach den verschiedenen Leistungsbildern der HOAI und den dazugehörigen Honorartafeln. Danach sind maßgebende Parameter die Schwierigkeit des Leistungsgegenstandes (Honorarzonen) sowie die Höhe der anrechenbaren Kosten, die sich an der Höhe der Baukosten orientieren. Die Honorartafeln legen innerhalb der Honorarzonen Mindest- und Höchstsätze fest. Im Regelfall gilt der Mindestsatz.
• Für zusätzliche Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden (Zeithonorar), gibt die HOAI einen Stundensatzrahmen vor, der bei der Wertung von Honorarangeboten Berücksichtigung findet. Ein weiterer Spielraum ergibt sich für die Vereinbarung der Vergütung von Nebenkosten. Hierfür kann entweder ein Prozentsatz des Honorars, ein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten vereinbart werden.

Ist für den Planungsauftrag eine vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch in die Planung einzubeziehen (Um- und Anbauten), ist dies bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. In der Regel geschieht dies durch einen prozentualen Aufschlag auf das Honorar (Umbauzuschlag). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Spielraum für die Berechnung von Honoraren auf die Vereinbarung
- der Kostensätze innerhalb der Honorarzonen,
- der Stundensätze für Zeithonorare,
- zur Abrechnung von Nebenkosten und
- zur Abrechnung eines evtl. Umbauzuschlages
beschränkt.
Darüber hinaus ermöglicht die HOAI die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das jedoch das Mindesthonorar- nicht unter- und das Höchsthonorar nicht überschreiten darf. Auf Grund der Mindestpreisvorgabe der HOAI ist ein Preisnachlass, der zu einer Unterschreitung des Mindesthonorars führt, grundsätzlich unzulässig.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten von nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern ist festzustellen, dass unterhalb der EU-Vergabe-Schwellen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen kein formelles Beschwerdeverfahren existiert. Vergabeverfahren, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV) erreichen oder überschreiten, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor den Vergabekammern auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (§ 100 Absatz 1 GWB). Die Vergabekammern sind bei den Bezirksregierungen eingerichtet und zuständig für die Vergabeverfahren der Auftraggeber ihres jeweiligen Bezirks.

Die Leistungsstufen (Honorarzonen) bestimmen sich nach objektiven Faktoren, die von der HOAI definiert werden. Dementsprechend…

Ihre Anfrage vom 12.09.2005

Sehr geehrter Herr Grutke,

zu Ihrer o. g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Rechtsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 04.11.1971 (BGBI. IS. 1745). Die HOAI gilt derzeit in der Fassung 1996 (5. HOAI - Novelle, die am 01.01.1996 in Kraft trat), die redaktionell durch das 9. Euro - Einführungsgesetz angepasst wurde. Sie ist bindend für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure und nicht abdingbar, d. h. dass die Vertragsparteien nicht wirksam vereinbaren können, dass die HOAI in einem Vertragsverhältnis nicht gelten soll. Darüber hinaus schreibt die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) die Anwendung der HOAI für Honorarsummen oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (200.000 €) zwingend vor.

Die Berechnung der Honorarsätze erfolgt nach den verschiedenen Leistungsbildern der HOAI und den dazugehörigen Honorartafeln. Danach sind maßgebende Parameter die Schwierigkeit des Leistungsgegenstandes (Honorarzonen) sowie die Höhe der anrechenbaren Kosten, die sich an der Höhe der Baukosten orientieren. Die Honorartafeln legen innerhalb der Honorarzonen Mindest- und Höchstsätze fest. Im Regelfall gilt der Mindestsatz.
• Für zusätzliche Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden (Zeithonorar), gibt die HOAI einen Stundensatzrahmen vor, der bei der Wertung von Honorarangeboten Berücksichtigung findet. Ein weiterer Spielraum ergibt sich für die Vereinbarung der Vergütung von Nebenkosten. Hierfür kann entweder ein Prozentsatz des Honorars, ein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten vereinbart werden.

Ist für den Planungsauftrag eine vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch in die Planung einzubeziehen (Um- und Anbauten), ist dies bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. In der Regel geschieht dies durch einen prozentualen Aufschlag auf das Honorar (Umbauzuschlag). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Spielraum für die Berechnung von Honoraren auf die Vereinbarung
- der Kostensätze innerhalb der Honorarzonen,
- der Stundensätze für Zeithonorare,
- zur Abrechnung von Nebenkosten und
- zur Abrechnung eines evtl. Umbauzuschlages
beschränkt.
Darüber hinaus ermöglicht die HOAI die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das jedoch das Mindesthonorar- nicht unter- und das Höchsthonorar nicht überschreiten darf. Auf Grund der Mindestpreisvorgabe der HOAI ist ein Preisnachlass, der zu einer Unterschreitung des Mindesthonorars führt, grundsätzlich unzulässig.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten von nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern ist festzustellen, dass unterhalb der EU-Vergabe-Schwellen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen kein formelles Beschwerdeverfahren existiert. Vergabeverfahren, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV) erreichen oder überschreiten, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor den Vergabekammern auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (§ 100 Absatz 1 GWB). Die Vergabekammern sind bei den Bezirksregierungen eingerichtet und zuständig für die Vergabeverfahren der Auftraggeber ihres jeweiligen Bezirks.

Die Leistungsstufen (Honorarzonen) bestimmen sich nach objektiven Faktoren, die von der HOAI definiert werden. Dementsprechend gelten die Honorarzonen für alle Bieter in gleichem Maße. Honorarangebote, die den Mindestpreis durch überhöhte Preisnachlässe unterschreiten, dürfen für eine Vergabe nicht in Betracht gezogen werden. Im gegenteiligen Fall wäre der Widerspruch eines Beschwerdeführers begründet und bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz, dem öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind.

Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen oder Detailauskünfte stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Poth)

Anfrage: Relevanz zur Anwendung der HOAI?

Sehr geehrter Herr Landrat Rosenke,

wir bitten Sie um Prüfung des nachstehenden Sachverhaltes:

Wie beurteilen Sie die gesetzliche Relevanz zur Anwendung der HOAI?
Welchen Spielraum lässt die HOAI in der Anwendung ihrer Ansätze und Gewährung von Nachlässen?
Kann von Anbietern, die sich exakt an die Einstufungen gemäß HOAI halten, bei Vergabe an einen Bieter der hohe Nachlässe gewährt oder eine geringere Leistungsstufe wählt, Beschwerde geführt werden?
Stellt ein willkürlich gewählter HOAI-Ansatz eine Wettbewerbsverzerrung dar und fällt dadurch automatisch aus dem Vergabeverfahren (ähnlich Auftrags- und Leistungsvergaben nach VOB/VOL)?
Welche Konsequenzen hätte ein Widerspruch gegen eine Vergabe nach HOAI auf das laufende Verfahren?

Begründung:
In der Praxis bei Vergaben nach HOAI ist immer wieder zu beobachten, dass einzelne Anbieter Nachlässe gewähren oder geringere Von-bis-Sätze wählen, um so zu günstigeren Angeboten gelangen als die Konkurrenz.
Aus Sicht der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist hier unter Einbindung des RPA (Herrn Latz) möglichen Rechtsunsicherheiten vorzubeugen.
Dies erscheint um so notwendiger, da von Seiten der Politik die Verwaltung nicht selten zu Nachverhandlungen aufgefordert wird.

Im Vorfeld bedanken wir uns für die Zustellung Ihrer Rechtsauffassung und
bitten um schriftliche Beantwortung der o. a. Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Jörg Grutke
-Fraktionsvorsitzender-

für die Richtigkeit:

Conny Schmid
-Fraktionssekretärin-

Sehr geehrter Herr Landrat Rosenke,

wir bitten Sie um Prüfung des nachstehenden Sachverhaltes:

Wie beurteilen Sie die gesetzliche Relevanz zur Anwendung der HOAI?
Welchen Spielraum lässt die HOAI in der Anwendung ihrer Ansätze und Gewährung von Nachlässen?
Kann von Anbietern, die sich exakt an die Einstufungen gemäß HOAI halten, bei Vergabe an einen Bieter der hohe Nachlässe gewährt oder eine geringere Leistungsstufe wählt, Beschwerde geführt werden?
Stellt ein willkürlich gewählter HOAI-Ansatz eine Wettbewerbsverzerrung dar und fällt dadurch automatisch aus dem Vergabeverfahren (ähnlich Auftrags- und Leistungsvergaben nach VOB/VOL)?
Welche Konsequenzen hätte ein Widerspruch gegen eine Vergabe nach HOAI auf das laufende Verfahren?

Begründung:
In der Praxis bei Vergaben nach HOAI ist immer wieder zu beobachten, dass einzelne Anbieter Nachlässe gewähren oder geringere Von-bis-Sätze wählen, um so zu günstigeren Angeboten gelangen als die Konkurrenz.
Aus Sicht der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist hier unter Einbindung des RPA (Herrn Latz) möglichen Rechtsunsicherheiten vorzubeugen.
Dies erscheint um so notwendiger, da von Seiten der Politik die Verwaltung nicht selten zu Nachverhandlungen aufgefordert wird.

Im Vorfeld bedanken wir uns für die Zustellung Ihrer Rechtsauffassung und
bitten um schriftliche Beantwortung der o. a. Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Jörg Grutke
-Fraktionsvorsitzender-

für die Richtigkeit:

Conny Schmid
-Fraktionssekretärin-

Entsperrung von Haushaltsmittel im Vermögenshaushalt V103/2005

Sehr geehrter Herr Landrat Rosenke,

in der Diskussion zur Entsperrung der o. a. HH-Mittel, beschloss der KA am 31.08.2005 die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Das Ergebnis sollte als Entscheidungsgrundlage zur Umsetzung im KT vom 07.09.2005 dienen.

Nicht nachvollziehbar ist das Verhalten der Verwaltung, eine schriftliche Bewertung eines in das örtliche Baugeschehen involvierten Ing.-Büros abzufordern!

Dies ist eine wenig geeignete Form zum aufgabenkritischen Umgang einer fachspezifischen Erörterung!

Da es gute Gründe gibt die Entsperrung bis zum heutigen Tag aufrecht zu erhalten, erscheint die Art und Weise der Auftragsumsetzung der Kreisverwaltung, zumindest in dieser Angelegenheit, der Höhe einer Summe von ca. 300 T€ nicht angemessen!

Den Beschluss des KT zum weiteren Vorgehen interpretieren wir wie folgt:

-ein unabhängiger Sachverständiger prüft ggf. kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten für den Endausbau (Übertragungsmedium, Hard- und Software). Diese Bewertung umfasst nicht nur die Glasfaserverkabelung, sondern die gesamte technische Konzeption.

-ein geeigneter Fachzirkel setzt sich mit den Ergebnissen auseinander.
Eine Rückverweisung an den Ausschuss für Schule, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit ist gemäß KT-Beschluss nicht gemeint, da sich dieser bereits mehrfach aus medienpolitischer und didaktischer Sicht mit dem Vorgang beschäftigte.

Die ausgeführte Vorgehensweise dürfte dem Ansinnen der Politik gerecht werden, zu einem kurzfristigen Abschluss des Vorganges und einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Jörg Grutke
-Fraktionsvorsitzender-

für die Richtigkeit:

Conny Schmid
-Fraktionssekretärin-

Sehr geehrter Herr Landrat Rosenke,

in der Diskussion zur Entsperrung der o. a. HH-Mittel, beschloss der KA am 31.08.2005 die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Das Ergebnis sollte als Entscheidungsgrundlage zur Umsetzung im KT vom 07.09.2005 dienen.

Nicht nachvollziehbar ist das Verhalten der Verwaltung, eine schriftliche Bewertung eines in das örtliche Baugeschehen involvierten Ing.-Büros abzufordern!

Dies ist eine wenig geeignete Form zum aufgabenkritischen Umgang einer fachspezifischen Erörterung!

Da es gute Gründe gibt die Entsperrung bis zum heutigen Tag aufrecht zu erhalten, erscheint die Art und Weise der Auftragsumsetzung der Kreisverwaltung, zumindest in dieser Angelegenheit, der Höhe einer Summe von ca. 300 T€ nicht angemessen!

Den Beschluss des KT zum weiteren Vorgehen interpretieren wir wie folgt:

-ein unabhängiger Sachverständiger prüft ggf. kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten für den Endausbau (Übertragungsmedium, Hard- und Software). Diese Bewertung umfasst nicht nur die Glasfaserverkabelung, sondern die gesamte technische Konzeption.

-ein geeigneter Fachzirkel setzt sich mit den Ergebnissen auseinander.
Eine Rückverweisung an den Ausschuss für Schule, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit ist gemäß KT-Beschluss nicht gemeint, da sich dieser bereits mehrfach aus medienpolitischer und didaktischer Sicht mit dem Vorgang beschäftigte.

Die ausgeführte Vorgehensweise dürfte dem Ansinnen der Politik gerecht werden, zu einem kurzfristigen Abschluss des Vorganges und einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Jörg Grutke
-Fraktionsvorsitzender-

für die Richtigkeit:

Conny Schmid
-Fraktionssekretärin-