Die Steinzeit ist nicht aus Mangel an Steinen zu Ende gegangen, sondern weil die Menschen eine bessere Idee hatten.
Sehr geehrter Herr Landrat Rosenke,
nach Kenntnisnahme der vorläufigen Niederschrift des Kreistages vom 03.11.2004 (TOP 6 Nr. 2) protestieren wir aufs Schärfste.
Die neue Stellvertretungsregelung im Kreisausschuss durch die Fraktionsmitglieder wurde mir von Ihnen, Herr Landrat, auf Anfrage im Kreistag explizit bestätigt!
Hierüber wurde im Kreistag beschlossen!
In der Niederschrift des Kreistages vom 03.11.2004 ist dieses nicht enthalten. Wir bitten um unverzügliche Korrektur.
Mit freundlichem Gruß
gez. Jörg Grutke
- Fraktionsvorsitzender-
für die Richtigkeit:
Conny Schmid
-Fraktionssekretärin-
Sehr geehrter Herr Landrat Rosenke,
nach Kenntnisnahme der vorläufigen Niederschrift des Kreistages vom 03.11.2004 (TOP 6 Nr. 2) protestieren wir aufs Schärfste.
Die neue Stellvertretungsregelung im Kreisausschuss durch die Fraktionsmitglieder wurde mir von Ihnen, Herr Landrat, auf Anfrage im Kreistag explizit bestätigt!
Hierüber wurde im Kreistag beschlossen!
In der Niederschrift des Kreistages vom 03.11.2004 ist dieses nicht enthalten. Wir bitten um unverzügliche Korrektur.
Mit freundlichem Gruß
gez. Jörg Grutke
- Fraktionsvorsitzender-
für die Richtigkeit:
Conny Schmid
-Fraktionssekretärin-
Ihre Anfrage vom 12.09.2005
Sehr geehrter Herr Grutke,
zu Ihrer o. g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Rechtsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 04.11.1971 (BGBI. IS. 1745). Die HOAI gilt derzeit in der Fassung 1996 (5. HOAI - Novelle, die am 01.01.1996 in Kraft trat), die redaktionell durch das 9. Euro - Einführungsgesetz angepasst wurde. Sie ist bindend für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure und nicht abdingbar, d. h. dass die Vertragsparteien nicht wirksam vereinbaren können, dass die HOAI in einem Vertragsverhältnis nicht gelten soll. Darüber hinaus schreibt die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) die Anwendung der HOAI für Honorarsummen oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (200.000 €) zwingend vor.
Die Berechnung der Honorarsätze erfolgt nach den verschiedenen Leistungsbildern der HOAI und den dazugehörigen Honorartafeln. Danach sind maßgebende Parameter die Schwierigkeit des Leistungsgegenstandes (Honorarzonen) sowie die Höhe der anrechenbaren Kosten, die sich an der Höhe der Baukosten orientieren. Die Honorartafeln legen innerhalb der Honorarzonen Mindest- und Höchstsätze fest. Im Regelfall gilt der Mindestsatz.
• Für zusätzliche Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden (Zeithonorar), gibt die HOAI einen Stundensatzrahmen vor, der bei der Wertung von Honorarangeboten Berücksichtigung findet. Ein weiterer Spielraum ergibt sich für die Vereinbarung der Vergütung von Nebenkosten. Hierfür kann entweder ein Prozentsatz des Honorars, ein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten vereinbart werden.
Ist für den Planungsauftrag eine vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch in die Planung einzubeziehen (Um- und Anbauten), ist dies bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. In der Regel geschieht dies durch einen prozentualen Aufschlag auf das Honorar (Umbauzuschlag). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Spielraum für die Berechnung von Honoraren auf die Vereinbarung
- der Kostensätze innerhalb der Honorarzonen,
- der Stundensätze für Zeithonorare,
- zur Abrechnung von Nebenkosten und
- zur Abrechnung eines evtl. Umbauzuschlages
beschränkt.
Darüber hinaus ermöglicht die HOAI die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das jedoch das Mindesthonorar- nicht unter- und das Höchsthonorar nicht überschreiten darf. Auf Grund der Mindestpreisvorgabe der HOAI ist ein Preisnachlass, der zu einer Unterschreitung des Mindesthonorars führt, grundsätzlich unzulässig.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten von nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern ist festzustellen, dass unterhalb der EU-Vergabe-Schwellen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen kein formelles Beschwerdeverfahren existiert. Vergabeverfahren, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV) erreichen oder überschreiten, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor den Vergabekammern auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (§ 100 Absatz 1 GWB). Die Vergabekammern sind bei den Bezirksregierungen eingerichtet und zuständig für die Vergabeverfahren der Auftraggeber ihres jeweiligen Bezirks.
Die Leistungsstufen (Honorarzonen) bestimmen sich nach objektiven Faktoren, die von der HOAI definiert werden. Dementsprechend…
Ihre Anfrage vom 12.09.2005
Sehr geehrter Herr Grutke,
zu Ihrer o. g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Rechtsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 04.11.1971 (BGBI. IS. 1745). Die HOAI gilt derzeit in der Fassung 1996 (5. HOAI - Novelle, die am 01.01.1996 in Kraft trat), die redaktionell durch das 9. Euro - Einführungsgesetz angepasst wurde. Sie ist bindend für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure und nicht abdingbar, d. h. dass die Vertragsparteien nicht wirksam vereinbaren können, dass die HOAI in einem Vertragsverhältnis nicht gelten soll. Darüber hinaus schreibt die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) die Anwendung der HOAI für Honorarsummen oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (200.000 €) zwingend vor.
Die Berechnung der Honorarsätze erfolgt nach den verschiedenen Leistungsbildern der HOAI und den dazugehörigen Honorartafeln. Danach sind maßgebende Parameter die Schwierigkeit des Leistungsgegenstandes (Honorarzonen) sowie die Höhe der anrechenbaren Kosten, die sich an der Höhe der Baukosten orientieren. Die Honorartafeln legen innerhalb der Honorarzonen Mindest- und Höchstsätze fest. Im Regelfall gilt der Mindestsatz.
• Für zusätzliche Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden (Zeithonorar), gibt die HOAI einen Stundensatzrahmen vor, der bei der Wertung von Honorarangeboten Berücksichtigung findet. Ein weiterer Spielraum ergibt sich für die Vereinbarung der Vergütung von Nebenkosten. Hierfür kann entweder ein Prozentsatz des Honorars, ein Pauschalpreis oder eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten vereinbart werden.
Ist für den Planungsauftrag eine vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch in die Planung einzubeziehen (Um- und Anbauten), ist dies bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. In der Regel geschieht dies durch einen prozentualen Aufschlag auf das Honorar (Umbauzuschlag). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Spielraum für die Berechnung von Honoraren auf die Vereinbarung
- der Kostensätze innerhalb der Honorarzonen,
- der Stundensätze für Zeithonorare,
- zur Abrechnung von Nebenkosten und
- zur Abrechnung eines evtl. Umbauzuschlages
beschränkt.
Darüber hinaus ermöglicht die HOAI die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das jedoch das Mindesthonorar- nicht unter- und das Höchsthonorar nicht überschreiten darf. Auf Grund der Mindestpreisvorgabe der HOAI ist ein Preisnachlass, der zu einer Unterschreitung des Mindesthonorars führt, grundsätzlich unzulässig.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten von nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern ist festzustellen, dass unterhalb der EU-Vergabe-Schwellen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen kein formelles Beschwerdeverfahren existiert. Vergabeverfahren, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV) erreichen oder überschreiten, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor den Vergabekammern auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (§ 100 Absatz 1 GWB). Die Vergabekammern sind bei den Bezirksregierungen eingerichtet und zuständig für die Vergabeverfahren der Auftraggeber ihres jeweiligen Bezirks.
Die Leistungsstufen (Honorarzonen) bestimmen sich nach objektiven Faktoren, die von der HOAI definiert werden. Dementsprechend gelten die Honorarzonen für alle Bieter in gleichem Maße. Honorarangebote, die den Mindestpreis durch überhöhte Preisnachlässe unterschreiten, dürfen für eine Vergabe nicht in Betracht gezogen werden. Im gegenteiligen Fall wäre der Widerspruch eines Beschwerdeführers begründet und bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz, dem öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen oder Detailauskünfte stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Poth)