Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschloss in ihrer Sitzung vom 22.09.2020 die folgende Geschäftsordnung:
§ 1 - Zusammensetzung
(1) Die acht über die Reserveliste von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN gewählten Kreistagsmitglieder bilden die Kernfraktion. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehören an:
- Kreistagsmitglieder (Kernfraktion)
- sachkundige Bürger*Innen
- Fraktionsassistentin
(2) Die Kernfraktion benennt Personen und sachkundige Bürger*Innen, die in Ausschüssen, Gremien und Gesellschaften oder sonstigen Positionen mitwirken.
Sie sind nicht Mitglieder der Kernfraktion.
Sie wirken nicht an Beschlüssen mit, welche Finanz- oder Personalangelegenheiten oder den Ausschluss aus oder die Aufnahme in die Fraktion sowie die Geschäftsordnung betreffen.
(3) Mitglieder der Fraktion können von der Kernfraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Kernfraktion vorliegt.
(4) Andere Mitglieder des Kreistages können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Kernfraktion vorliegt.
§ 2 - Aufgaben und Pflichten der Fraktion und ihrer Mitglieder
(1) Die Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit in Kreistag, Ausschüssen und sonstigen Gremien.
(2) Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung des Kreiswahlprogrammes 2020 des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist besonders zu fördern.
Die Fraktion sieht sich dem Ziel einer Quotierung ebenso verpflichtet, wie dies der Grundsatz für die politische Umsetzung insgesamt sein sollte.
(3) Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Wird dieser Grundsatz verletzt oder gefährdet, so hat jedes Fraktionsmitglied dies der Fraktion unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Fraktion lehnt einen grundsätzlichen Fraktionszwang ab. Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, teilen dies vor der jeweiligen Sitzung der Fraktion mit.
(5) Die Fraktionsmitglieder sind bei der Befassung nichtöffentlicher und vertraulicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig.
(6) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel per E-Mail, in dringenden Fällen fernmündlich. Zu den Fraktionssitzungen werden, neben den Fraktionsmitgliedern, eine vom Kreisvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN benannte Person eingeladen.
Bei Verhinderung oder Verspätung ist das Fraktionsbüro zeitnah zu informieren.
(7) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
(8) Die Einladungsfrist beträgt min. 3 Werktage. Eine übliche Ladungsfrist von einer Woche wird angestrebt. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 2 Werktage vor der Sitzung erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladung innerhalb von 48 Stunden fernmündlich erfolgen. Hierüber entscheidet die Kernfraktion.
(9) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei internen Personalangelegenheiten…
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschloss in ihrer Sitzung vom 22.09.2020 die folgende Geschäftsordnung:
§ 1 - Zusammensetzung
(1) Die acht über die Reserveliste von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN gewählten Kreistagsmitglieder bilden die Kernfraktion. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehören an:
- Kreistagsmitglieder (Kernfraktion)
- sachkundige Bürger*Innen
- Fraktionsassistentin
(2) Die Kernfraktion benennt Personen und sachkundige Bürger*Innen, die in Ausschüssen, Gremien und Gesellschaften oder sonstigen Positionen mitwirken.
Sie sind nicht Mitglieder der Kernfraktion.
Sie wirken nicht an Beschlüssen mit, welche Finanz- oder Personalangelegenheiten oder den Ausschluss aus oder die Aufnahme in die Fraktion sowie die Geschäftsordnung betreffen.
(3) Mitglieder der Fraktion können von der Kernfraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Kernfraktion vorliegt.
(4) Andere Mitglieder des Kreistages können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Kernfraktion vorliegt.
§ 2 - Aufgaben und Pflichten der Fraktion und ihrer Mitglieder
(1) Die Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit in Kreistag, Ausschüssen und sonstigen Gremien.
(2) Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung des Kreiswahlprogrammes 2020 des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist besonders zu fördern.
Die Fraktion sieht sich dem Ziel einer Quotierung ebenso verpflichtet, wie dies der Grundsatz für die politische Umsetzung insgesamt sein sollte.
(3) Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Wird dieser Grundsatz verletzt oder gefährdet, so hat jedes Fraktionsmitglied dies der Fraktion unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Fraktion lehnt einen grundsätzlichen Fraktionszwang ab. Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, teilen dies vor der jeweiligen Sitzung der Fraktion mit.
(5) Die Fraktionsmitglieder sind bei der Befassung nichtöffentlicher und vertraulicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig.
(6) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel per E-Mail, in dringenden Fällen fernmündlich. Zu den Fraktionssitzungen werden, neben den Fraktionsmitgliedern, eine vom Kreisvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN benannte Person eingeladen.
Bei Verhinderung oder Verspätung ist das Fraktionsbüro zeitnah zu informieren.
(7) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
(8) Die Einladungsfrist beträgt min. 3 Werktage. Eine übliche Ladungsfrist von einer Woche wird angestrebt. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 2 Werktage vor der Sitzung erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladung innerhalb von 48 Stunden fernmündlich erfolgen. Hierüber entscheidet die Kernfraktion.
(9) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei internen Personalangelegenheiten wird auf Antrag geheim abgestimmt. Das Konsensprinzip wird angestrebt.
(10) Über jede Fraktionssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen. Dies erfolgt in der Regel durch die Fraktionsassistentin. Das Protokoll ist von der Protokollantin zu unterzeichnen. Es liegt spätestens zur folgenden Fraktionssitzung zur Einsicht vor. Wünscht ein Fraktionsmitglied, daß Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese zu formulieren. Die Protokollführung nimmt diese als Anlage zum Protokoll.
§ 3 - Vorsitz der Fraktion
(1) Die Kernfraktion wählt in geheimer Wahl ein Mitglied der Kernfraktion zur/zum Vorsitzenden der Fraktion.
(2) Die/der Fraktionsvorsitzende übernimmt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Umsetzung der Beschlüsse, sofern nicht anders beschlossen wurde.
(3) Zuständigkeiten und Aufgaben der/des Vorsitzenden:
- a) Vertretung der Fraktion nach außen entsprechend der Vorgaben der Fraktion
- b) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion
- c) Teilnahme an den Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden
- d) Vertretung der Fraktion gegenüber der Fraktionsangestellten und Unterzeichnung der Arbeitsverträge
- e) Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen
- f) Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sollen berücksichtigt werden.
- g) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion
- h) Bericht in der Fraktion über die Umsetzung von Beschlüssen
- i) Bericht der Fraktion in der KMV/Erstellung eines Jahresberichts
- j) Einladungen zu den Fraktionssitzungen
- k) Sitzungsleitung
- l) Büroorganisation
- m) Jahresabschluss/Verwendungsnachweis der Fraktionsaufwendungen
- n) eine wechselnde Fraktionssitzungsleitung ist wünschenswert
(4) Eine Abwahl des/der Vorsitzenden der Fraktion erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Hierbei ist eine Einladungsfrist von 14 Werktagen zu berücksichtigen.
§ 4 - Anträge und Anfragen
(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Kreistag und seine Ausschüsse sind der Kernfraktion möglichst vor der Einbringung zur Kenntnis zu geben. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 5 - Öffentlichkeitsarbeit
(1) Es ist die Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von Presseerklärungen- und ggf. -konferenzen, öffentlichen Anhörungen, öffentlichen Sitzungen, eigenen Veröffentlichungen u.a.m..
(2) Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn ein Fraktionsbeschluss vorliegt oder die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Schriftliche Presseerklärungen und die Terminabsprache bei mündlichen Presseterminen erfolgen in Absprache mit der Kernfraktion, zumindest aber mit dem/der Fraktionsvorsitzenden.
§ 6 - Fraktionsarchiv
(1) Die Kernfraktion trägt Sorge, dass alle wichtigen Schriftstücke/Daten erhalten bleiben. Deshalb sind ihr alle wichtigen, die Fraktion betreffenden Schriftstücke/Daten von den Fraktionsmitgliedern zuzuleiten. Im Archiv werden neben Protokollen des Kreis- tages, Ausschuss-, Fraktions- und sonstigen Gremiensitzungen wichtige und bedeutsame Schriftstücke/Daten über kommunalpolitische Aktivitäten und Entwicklungen gesammelt oder gespeichert. Das Archiv ist durch eine Fraktionsbibliothek zu ergänzen.
§ 7 - Interfraktionelle Zusammenarbeit
(1) Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder EinzelvertreterInnen Kontakt hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens im Kreistag und Ausschüssen aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion.
(2) Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen noch ihnen gegenüber verbindliche Erklärung abgeben, sofern die vorherige Befassung der Fraktion zeitlich möglich ist. Sollte aus Zeitgründen eine vorherige Befassung nicht möglich sein, so sind die Fraktionsmitglieder verpflichtet, die Fraktion unverzüglich über Abmachungen oder Erklärungen zu informieren. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Fraktion.
§ 8 - Arbeitskreise der Fraktion
(1) Die Fraktion kann Arbeitskreise zur Vorberatung besonderer Sachfragen einrichten. Die Arbeitskreise bestehen aus den Ausschussmitgliedern der für die jeweiligen Bereiche zuständigen kommunalen Fachausschüsse und Gremien. Sachverständige und Interessierte können hinzugezogen werden. Die Terminkoordination der Arbeitskreissitzungen erfolgt über/durch die/den Sprecher*In der Arbeitskreise. Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden durch die/den Sprecher*In der Fraktion zugeleitet. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Arbeitskreise sind im Grundsatz öffentlich.
§ 9 - Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung am 22.09.2020 in Kraft.
(2) Für eine Änderung der GO ist eine Zweidrittelmehrheit der Kernfraktion notwendig.
(3) Diese Satzung gilt über den Verlauf der Legislaturperiode und wird von der neu gewählten Kernfraktion durch eine aktuelle Version ersetzt.
Unterschriften: